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Gebühren: Geschäftsanteilserwerb
• Zum Entgelt i. S. d. § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG zählt alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insbesondere ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgeltes anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw. die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben. – (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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