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Eingabengebühr: Befreiung
•Reicht der Einschreiter (unter Verwendung der in der VO BGBl. II Nr. 165/1997 geregelten Formulare) den Jahresabschluss ein, veranlasst er damit das Firmenbuchgericht zu einer Amtshandlung, eine Befreiung von der Eingabengebühr ist damit nicht gegeben. – (TP 10 D I.a.7 GGG), (Abweisung)
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