Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• In-Kraft-Treten der Regelungen betreffend Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung
Im Jubiläumsgeldrückstellungserlass wurde die Inkrafttretensbestimmung des § 124 b Z 33 a EStG, wonach § 14 Abs. 12 EStG erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden ist, in folgende „populäre" Form gegossen, die den Regelfall des betroffenen Steuerpflichtigen anspricht: „Diese Regelungen sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden, somit sowohl für abweichende Wirtschaftsjahre 1998/1999 als auch das nicht abweichende Wirtschaftsjahr 1999." Diese Erlassaussage bedeutet jedoch keine einschränkende Aussage in der Form, dass nur bei abweichenden Wirtschaftsjahren bzw. bei Kalender-Wirtschaftsjahren die Verpflichtung zur Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung besteht. Ein Rumpfwirtschaftsjahr bis ist im Jahr 1999 zu veranlagen und daher ist bereits in der (Steuer-)Bilanz zum die Rückstellung im Sinne des § 14 Abs. 12 EStG zu bilden. (
• Jubiläumsgeldrückstellungserlass – Ermittlung des steuerunwirksamen Sockelbetrages und dessen Verteilung auf 15 Jahre
Ist in der Jubiläumsgeldrückstellung zum Bilanzstichtag des Jahres 1999 ein steuerunwirksamer Sockelbetrag enthalten, so kann dieser jedenfalls auf fü...