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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite 432

Zurechnung der Veräußerung von im zivilrechtlichen Eigentum einer liechtensteinischen Familienstiftung stehenden Gesellschaftsanteilen und Vorliegen der Voraussetzungen für Tarifbegünstigung

1) Zurechnung der Veräußerung von im zivilrechtlichen Eigentum einer liechtensteinischen Familienstiftung stehenden Gesellschaftsanteilen

Der Fruchtgenuss durch einen Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung an den der Stiftung zivilrechtlich gehörenden Gesellschaftsanteilen begründet für sich alleine noch nicht das wirtschaftliche Eigentum des fruchtnießenden Begünstigten an diesen Anteilen. Sind jedoch die weiteren rechtlichen Verhältnisse so gestaltet, dass der fruchtnießende Begünstigte sowohl die positiven als auch negativen Inhalte des Eigentumsrechtes ausüben kann, dann sind ihm nicht nur die Einkünfte aus dem Fruchtgenuss zuzurechnen, sondern es wurde im Zeitpunkt der Einräumung der eigentümerähnlichen Rechte auch das wirtschaftliche Eigentum begründet. Das Bundesministerium für Finanzen teilt die Auffassung, dass vor allem die Stellung als Stiftungsrat und die Einräumung der Stimmrechte für die betroffenen Gesellschaftsanteile den fruchtnießenden Begünstigten in die Lage versetzt, die mit dem Eigentum verbundenen wirtschaftlichen Befugnisse auszuüben.

Da Veräußerungsgewinne im Zweifel dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, ist auch im vorliegenden Fall von ...

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