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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite T 88

Artikel VIÄnderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995

Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1.000 EUR je 100 • A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13.800 S je 100 • A.

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 • A

hergestellt worden ist.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 • A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird."

2. Nach § 116 wird folgender § 116 a eingefügt:

„§ 116 a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

S. T 89(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weit...

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