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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite T 88

Artikel VÄnderung des Biersteuergesetzes 1995

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 lautet:

„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 EUR je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem und vor dem entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato."

EB: Die Steuerbelastung von Durchschnittsbier, die derzeit ca. 2,40 S je Liter beträgt, soll um ca. 1,04 S auf ca. 3,44 S je Liter gesteigert werden. Diese Erhöhung bei Durchschnittsbier entspricht einer Steuersatzerhöhung von 8,70 S je Hektoliter Bier und Grad Plato Stammwürze. Der neue Steuersatz von 28,70 S je Hektoliter Bier und Grad Plato Stammwürze entspricht einem EUR-Steuersatz von rund 2,08 EUR und führt bei Durchschnittsbier zu einer steuerlichen Belastung von rund 0,25 EUR je Liter.

2. Nach § 46 a wird folgender § 46 b eingefügt:

„§ 46 b. § 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem entsteht.

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesges...

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