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Auflösung eines gemeinnützigen Fonds
Bei Vorliegen der in den §§ 34 ff. BAO genannten Voraussetzungen sind Fonds des öffentlichen wie des privaten Rechts außerhalb steuerpflichtiger Betriebe gewerblicher Art bzw. (Geschäfts-)Betriebe i. S. d. § 45 oder des § 44 BAO nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 5 Z 6 KStG 1988). Im Falle der Auflösung eines begünstigte Zwecke i. S. d. BAO verfolgenden Fonds kann sich demzufolge eine Körperschaftsteuerpflicht aus der Veräußerung des unmittelbar der Verwirklichung des begünstigten Zwecks dienenden Fondsvermögens (§ 45 Abs. 2 BAO) nicht ergeben, eine Steuerpflicht wäre nur bei der Veräußerung innerhalb eines begünstigungsschädlichen Betriebes gegeben. Das Restvermögen nach Veräußerung und Tilgung der Schulden ist i. S. d. § 39 Z 5 BAO ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. (