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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite 430

In-Kraft-Treten der Regelungen betreffend Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung

Im Jubiläumsgeldrückstellungserlass wurde die Inkrafttretensbestimmung des § 124 b Z 33 a EStG, wonach § 14 Abs. 12 EStG erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden ist, in folgende „populäre" Form gegossen, die den Regelfall des betroffenen Steuerpflichtigen anspricht: „Diese Regelungen sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden, somit sowohl für abweichende Wirtschaftsjahre 1998/1999 als auch das nicht abweichende Wirtschaftsjahr 1999." Diese Erlassaussage bedeutet jedoch keine einschränkende Aussage in der Form, dass nur bei abweichenden Wirtschaftsjahren bzw. bei Kalender-Wirtschaftsjahren die Verpflichtung zur Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung besteht. Ein Rumpfwirtschaftsjahr bis ist im Jahr 1999 zu veranlagen und daher ist bereits in der (Steuer-)Bilanz zum die Rückstellung im Sinne des § 14 Abs. 12 EStG zu bilden. (

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