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Vorsteuerabzug
•Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 94/13/0017 ausgesprochen hat, gilt der von den einzelnen Erwerbern eines Wohnungseigentumsobjektes geleistete Kaufpreis den Erwerb des Miteigentums an der gesamten Liegenschaft ab, und zwar auch insoweit, als an einzelnen Teilen der im Miteigentum stehenden Liegenschaft kein Wohnungseigentum begründet wird; die Rechnung der bauausführenden Gesellschaft hätte somit auch bezüglich der Garagenerrichtungskosten den einzelnen Wohnungseigentümern und nicht der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegenüber gelegt werden müssen. – (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Abweisung)
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