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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite T 80

Artikel IÄnderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zuS. T 81verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen."

EB: Durch die (antragsabhängige) Verteilung der Einkünfte von selbständigen Künstlern und Schriftstellern auf drei Jahre (jenes Kalenderjahr, dem die Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen wären und die beiden vorangehenden Kalenderjahre) wird ein Progressionsausgleich erreicht. Dieser ist deshalb gerechtfertigt, weil die Einkünfte aus künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit zumeist schwerpunktmäßig bei Fertigstellung oder ...

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