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Artikel VIIIÄnderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 78 Abs. 2 wird der Betrag von „10 000 S" durch den Betrag von „15 000 S" ersetzt.
EB: Durch die vorgeschlagene Regelung soll der Rahmen im § 78 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 neu festgesetzt werden, innerhalb dessen die in einer Verordnung der Bundesregierung zu erlassenden Tarife festzusetzen sind.