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SWK 16, 1. Juni 2000, Seite 441

Elektronisch signierte E-Mails und Gebührenschuld

Vertragsabschluss unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen löst keine Gebührenschuld aus

Manfred Lang

Der Abschluss eines Vertrages unter Verwendung sicherer elektronischer Signaturen kann die selben rechtlichen Wirkungen wie eine auf Papier – dann aber gebührenpflichtige – Urkunde auslösen.

Der Urkundenbegriff ist im österreichischen Recht nicht mit dem Erfordernis einer Unterschrift verknüpft. Urkunden im Sinne der ZPO sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die Tatsachen festhalten. Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft.

Ist die Unterschrift unter einer Privaturkunde unbestritten und erwiesenermaßen echt, so liefert die Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass der Inhalt vom Aussteller stammt. Es handelt sich um eine qualifizierte Echtheitsvermutung des Erklärungsinhaltes.

Anwendung des § 294 ZPO bei Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur

§ 4 Abs. 1 SigG bestimmt, dass eine sichere elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, gemäß § 4 Abs. 3 SigG kommen die Bestimmungen des § 294 ZPO über die Vermutung der Echtheit des Inhaltes auf mit einer sicheren elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente zur Anwendung. Einem mit einer sicheren digitalen Signatur versehenen Dokument kommen dieselben Beweiswirkungen wie einem unterschriebenen Brief zu.

Sic...

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