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Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung gemäß § 24 EStG 1988
(BMF) – Eine Betriebsveräußerung ist einkommensteuerrechtlich dann realisiert, wenn die Verfügungsgewalt übertragen wird (Verfügungsgeschäft). Einem etwa im Vorjahr erfolgten Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft) kommt demgegenüber keine Bedeutung zu (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Tz. 67 zu § 24). Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert, hängt der Zeitpunkt der Realisierung von der getroffenen Vereinbarung ab, d. h. er kann mit dem Vertragstag zusammenfallen oder auf einen späteren Zeitpunkt bezogen werden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Tz. 75 zu § 24). Da aber auch in diesem Fall die Übertragung der Verfügungsmacht maßgebend ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie auf Grund bestimmter Umstände vom vereinbarten Zeitpunkt abweicht und sich damit die Gewinnverwirklichung auf das (ein) Folgejahr verschiebt. (