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Teilwertabschreibung eines Firmenwertes in der Ergänzungsbilanz isolierende Betrachtung
Mit der sog. „Einheitstheorie" wird i. Z. m. dem Wirtschaftgut „Firmenwert" die Ansicht bezeichnet, wonach beim Firmenwert eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann und insoweit möglich ist, als der Teilwert des (aus einer derivativen und einer originären Komponente) zusammengesetzten einheitlichen Wirtschaftgutes „Firmenwert" niedriger ist als der Bilanzansatz, der sich (in Bezug auf den derivativen Firmenwert) aus der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ergibt (vgl dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz. 46).
Das Bundesministerium für Finanzen ist der Ansicht, dass diese mit Einheitstheorie umschriebene Ansicht auch im Geltungsbereich des EStG 1988 weiterhin gilt. Eine Teilwertabschreibung in Bezug auf das Wirtschaftsgut „Firmenwert" setzt somit voraus, dass der aus derivativer und originärer Komponente zusammengesetzte Teilwert des Firmenwertes unter dem unter Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG anzusetzenden Buchwert liegt (in diesem Sinn GERL § 6 Abschn. 2 Abs. 4).
Dessen ungeachtet ist zur Anfrage der Groß-Bp. Graz festzuhalten, dass die darin angesprochene Rechtsfrage eine andere ist als jene, die der (oben umschriebenen) Einheitstheorie zugrunde liegt.
Anfragegegenständlich ist nämlich die Fra...