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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite R 110
Verfahren: Ordnungsstrafe
• Eine vulgäre Ausdrucksweise kann nach erfolgter Ermahnung und vorausgegangener Androhung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe führen. - (§ 85 Abs. 2 OÖ LAO, LGBl. Nr 30/1984), (Abweisung)
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