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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite R 110

Verfahren: Ordnungsstrafe

Eine vulgäre Ausdrucksweise kann nach erfolgter Ermahnung und vorausgegangener Androhung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe führen. - (§ 85 Abs. 2 OÖ LAO, LGBl. Nr 30/1984), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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