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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 660

Zum Vorsteuerabzug bei Gutschriften

Klarstellung durch den VwGH: Gutschrift ist einer Rechnung gleichgestellt

Dr. Peter Brauner und Dipl.-Ing. Dr. Christian Urban

Durch das VwGH-Erk. 97/14/0107 vom wurde klargestellt, daß eine Gutschrift einer Rechnung gleichgestellt ist. Der Vorsteuerabzug ist somit zulässig. Im gegenständlichen Fall wurden von einem Unternehmer in den Jahren 1994 und 1995 Verkaufsprovisionen an Abonnentenwerber geleistet. Die Abrechnung erfolgte mit Gutschrift. Die Gutschriften wurden mit Umsatzsteuerausweis erstellt und von den Abonnentenwerbern unterfertigt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde beanstandet, daß eine Reihe von Provisionsempfängern Kleinunternehmer sind und von diesen Personen auch keine Verzichtserklärung i. S. d. § 6 a UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben wurde. Insoweit dürfe vom Aussteller der Gutschriften die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Finanzbehörde sei eine Gutschrift aber nur dann als Rechnung anzuerkennen, wenn der Empfänger der Gutschrift zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechnung vor. Im Falle einer Gutschrift entstehe aber keine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG und somit kein korrespondierender Vorsteuerabzug.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte die Abrechnungsformulare als Gutschriften, stellte aber nochmals kl...

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