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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 659

Steuerlich nicht anerkannte Rückstellungsbeträge beim Betriebsübergang

(BMF) - Gehen anläßlich eines Betriebsüberganges die Abfertigungsverpflichtungen in Anrechnung auf den Kaufpreis auf den Übernehmer über, hat dieser die vom Veräußerer gebildete Abfertigungsrückstellung weiterzuführen (§ 14 Abs. 4 EStG) und für die Differenz zwischen Abfertigungsrückstellung und Abfertigungsverpflichtung einen Passivposten einzustellen. In den Folgejahren ist eine Aufstockung der Abfertigungsrückstellung gewinneutral mit dem Passivposten zu verrechnen. Fällt die Abfertigungsverpflichtung zur Gänze weg, ist ein offener Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Abschn. 61 A Pkt. 2 Abs. 6 der EStR 1984). Das Einstellen des Passivpostens gilt auch für Pensionsrückstellungen (Abschn. A Pkt. 2 Abs. 5 DE zu § 14, AÖFV 216/1992). Beim Veräußerer ergibt sich ein um den Differenzbetrag geringerer Veräußerungsgewinn.

Diese Beurteilung ist sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bemessung des Kaufpreises dem Grunde nach betrieblich veranlaßte Rückstellungen berücksichtigt werden, die zwar handelsrechtlich, nicht aber steuerrechtlich anerkannt werden (z. B. Aufwandsrückstellungen). Der Betriebserwerber hat in Höhe des übernommenen Rückstellungsbetrages einen Passivposten anzusetzen. Dieser ist mit de...

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