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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 659

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Lehrlingsfreibetrages

(BMF) - Die Bestimmung des § 124 b Z 31 EStG knüpft an den Beginn eines Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes an. Damit kommt die Begünstigung des Freibetrages nur für solche Ausbildungsverhältnisse in Frage, die nach den im § 1 Berufsausbildungsgesetz näher umschriebenen Voraussetzungen ein Lehrverhältnis darstellen.

Eine Vorlehre gemäß § 8 b des Berufsausbildungsgesetzes stellt - ebenso wie ein Ausbildungsverhältnis in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes - kein Lehrverhältnis i. S. d. § 1 des Berufsausbildungsgesetzes dar. Die Berücksichtigung eines Lehrlingsfreibetrages kommt somit bei derartigen Ausbildungsverhältnissen nicht in Betracht.

Da Erlässe keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen können, kann seitens des BMF keine gegenteilige erlaßmäßige Aussage getroffen werden, da einer solchen der diesbezüglich eindeutige Gesetzestext entgegenstünde.

Werden Jugendliche aus einem Ausbildungsverhältnis in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes in ein Lehrverhältnis gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes übernommen, kommt die Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 124 b Z 31 EStG in Betracht. Nach Ansicht des BMF stellt der in der genannten Bestimmung geforderte Beginn eines Lehrverhältnisses nicht auf den zeitlichen Beginn der Ausbildung, sondern auf d...

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