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Verfahren: Schätzungsprozeß
•Sind die Bemessungsgrundlagen zur Abgabenerhebung zu schätzen, dann hat der Schätzungsprozeß sich auch auf die Ausgaben des Abgabepflichtigen zu erstrecken. - (§ 184 Abs. 3 BAO)
Die völlige Versagung eines Abzuges für Aufwendungen unter dem Titel geleisteter Subprovisionen würde eine Rechtswidrigkeit der Sachverhaltsgrundlagen des Schätzungsergebnisses nur dann nicht begründen, wenn die belangte Behörde nach ausreichender Ermittlung des Sachverhaltes und in einer gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze nicht verstoßenden Beweiswürdigung zu einer Sachverhaltsfeststellung des Inhaltes hätte gelangen können, daß die Beschwerdeführerin in den Streitjahren Subprovisionen überhaupt nicht geleistet hat.
Dagegen entsteht bei mangelhafter Beschaffenheit von Gutschriften kein Recht zum Vorsteuerabzug. (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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