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Europarechtliche Vorgaben für die Besteuerung von Umsätzen mit Gold
In Österreich bestehende Steuerbefreiungen dürften zum größten Teil beibehalten werden
Bislang sah die 6. MWSt-RL für die Umsätze von Gold grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht zum Normalsteuersatz vor. Die Mitgliedstaaten wurden jedoch aufgrund von Art. 28 Abs. 3 b der 6. MWSt-RL ermächtigt, eine Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze vorzusehen bzw. einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. In Österreich waren daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k UStG die Umsätze von Gold großteils befreit. Voraussichtlich noch im Oktober wird im Europäischen Ministerrat die Harmonisierung der steuerlichen Behandlung von Umsätzen mit Gold beschlossen. Grundsätzlich soll an der Steuerpflicht festgehalten werden. Um jedoch zu gewährleisten, daß der Goldhandel auch weiterhin in der Europäischen Union verbleibt und nicht in Länder abwandert, die keine bzw. nur eine geringe Besteuerung vorsehen, sollen die Umsätze mit Gold, das zu Anlagezwecken gehandelt wird, von der Steuer befreit werden. Die europarechtlichen Vorgaben sind bis in innerstaatliches Recht umzusetzen.
1. Gold zu Anlagezwecken
Gold, das Anlagezwecken dient, ist, einschließlich der mit der Lieferung, dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der Einfuhr zusammenhängenden Dienstleistungen, von der Umsatzsteuer befreit. Als Anlagegold g...