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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 662

Vorsteuerabzug bei Grundstücksumsätzen - Vorsteuerkorrektur oder vorläufige Veranlagung?

BMF-Rechtsansicht entspricht weder dem Gesetz noch der EuGH-Judikatur

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 i. d. F. BGBl. I 79/1998 (kundgemacht am ) kann ein Unternehmer bei Grundstücksveräußerungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 nach seiner Wahl zur Steuerpflicht (20% USt. statt unechte Befreiung) optieren. Nach einem in SWK-Heft 23/1998, Seite S 544 (= ÖStZ 17/1998, 452) vorgestellten Erlaß-Entwurf des BMF soll der veräußernde Unternehmer den Vorsteuerabzug hinsichtlich empfangener Vorleistungen (insbesondere Bauleistungen) nur dann vor der Ausführung des Grundstücksumsatzes beanspruchen können, „wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen kann, daß er mit dem Erwerber der Liegenschaft eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, daß er den Umsatz steuerpflichtig behandeln und dem Erwerber die darauf entfallende Umsatzsteuer gemäß § 11 UStG 1994 in Rechnung stellen wird. Wird eine solche Vereinbarung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geschlossen, liegt eine Änderung der Verhältnisse erst im Zeitpunkt der Option (die frühestens im Zeitpunkt der Lieferung möglich ist) vor." - So der Erlaß-Entwurf des BMF.

Diese Auffassung entspricht weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des EuGH.

1. Das Optionsrecht liegt beim Grundstücksveräußerer

Nach dem klaren Gesetzeswortlau...

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