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Außergewöhnliche Belastung
Nur dann, wenn eine Prozeßführung unmittelbar zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage eines nahen Angehörigen erforderlich ist, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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