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Gerichtsgebühren: Vergleich
• Wird in einem Vergleich der Mietzins in bestimmter Höhe vereinbart, liegt darin eine Vereinbarung zur Leistungsverpflichtung eines Geldbetrages, dessen Bewertung nach den allgemeinen Regeln der § 14 GGG bzw. § 58 Abs. 1 JN zu erfolgen hat. - (§ 18 Abs. 2 GGG), (Abweisung)
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