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Entschuldbarer Irrtum
• Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, kann entschuldbarer Irrtum vorliegen. - (§ 9 FinStrG)
Mußten dem Normadressaten Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen. (Abweisung)
(, 0084)