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Verfahren: Schätzung
• Im Rahmen der Schätzung besteht weder betreffend die Wahrnehmung des Grundes der Schätzung noch bezüglich des Ergebnisses der Schätzung, noch hinsichtlich der Festlegung von Rechtsfolgen ein vom Gesetz bewußt eingeräumter Spielraum. - (§ 184 BAO)
Läßt ein Beschwerdeführer den Vorhalt der Behörde unbeantwortet, verletzt er seine Mitwirkungspflicht (trotz gewährten Parteiengehörs) und hat es sich selbst zuzuschreiben, daß allenfalls die „Wahrheit" nicht ermittelt wird. (Abweisung)
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