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SWK 26, 10. September 1997, Seite R 95

VfGH: Mindest-KöSt

S. R 95Mindestkörperschaftsteuer; Aufhebung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 i. d. F. des Art. 41 Z 12 StrukturanpassungsG 1996

1. a) Der VfGH hatte das Bedenken, daß die Ausgestaltung der Mindestkörperschaftsteuer durch die in Prüfung genommene Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG i. d. F. 1996 insofern gleichheitswidrig sei, als sie Ungleiches gleich behandle, nämlich ohne zu differenzieren, alle Einkommen unter rund S 147.000,- p. a. mit einer gleich hohen Ertragsteuer in der Höhe von S 50.000,- p. a. belaste, ohne daß sich dafür eine sachliche Rechtfertigung finden ließe. Im Effekt würden dadurch Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert. Bei einer Ertragsteuer, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfe, bedürfe dies einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die der Gerichtshof vorläufig nicht erkennen konnte.

Die BReg. setzt sich in ihrer Äußerung mit diesem Ansatz auseinander, geht aber im Ergebnis ebenfalls davon aus, daß das Leistungsfähigkeitsprinzip den (Ertrag)Steuern immanent sei, und weist zu Recht darauf hin, daß dieses Prinzip im Einkommensteuerrecht mehrfach durchbrochen sei und es für die Beantwortung der Frag...

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