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SWK 26, 10. September 1997, Seite 561

Miete oder Gebrauchsüberlassung unter Miteigentümern

(A. B.) - Eine Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung von Wohnungen gegen Entgelt genügt unter Miteigentümern - anders als sonst - nicht zu der Begründung eines Mietverhältnisses. Der Abschluß eines Mietvertrages ist in einem solchen Fall nur anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu begründen. Die bloße Gebrauchsregelung stellt den Regelfall, die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme dar. Auch die Bestimmung des Benützungsentgeltes nach den gesetzlichen Regelungen über die Mietzinsbildung, auch die Bezeichnung des Entgelts als Miete und die Eintragung dieses Entgelts in ein Zinsbuch rechtfertigen nicht schon die Annahme eines (zivilrechtlichen) Bestandvertrages.

Daß eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern (im Beschwerdefall: zwischen zwei Brüdern) nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG verwirklicht, folgt daraus, daß mit einer solchen Regelung das für diese Einkunftsart essentielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird. Die Benützungsregelung unter Miteigentümern überläßt nicht entgeltlich den Gebrauch, weil dieser nach § 833 Satz 1 ABGB allen Miteigentümern...

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