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SWK 26, 10. September 1997, Seite 98

VfGH: Wiener SozialhilfeG

Kein Anspruch auf gemeinsame Unterbringung pflegebedürftiger Ehegatten - (Wiener SozialhilfeG)

Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, der den Gesetzgeber oder die Vollziehung dazu verpflichtet, im Rahmen der Sozialhilfe Einrichtungen zur Pflege in solcher Menge und Qualität bereitzustellen, daß entweder der gemeinsame Aufenthalt oder gar die gemeinsame Pflege von Ehepartnern unter allen Umständen sichergestellt werden kann.

Es ist Aufgabe der Sozialhilfe, jenen Personen, die dazu aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage sind, ein menschenwürdiges Leben unter den unterschiedlichsten Gesichtspunkten zu gewährleisten. Die Zulässigkeit einer nicht jeden Härtefall erfassenden Durchschnittsbetrachtung gilt aber auch hier: von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, im Rahmen der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung die in jedem Einzelfall bestmögliche Lösung zu bieten und jedes möglichen Härtefalls zu gedenken. Es ist daher auch die Gewährung der Pflege nur als Sachleistung mit der Konsequenz der Unzulässigkeit einer Geldleistung (und damit eines Zuschusses zur Inanspruchnahme anderweitiger Pflegeplätze) jedenfalls dann nicht unsachlich, wenn...

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