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SWK 26, 10. September 1997, Seite 126

Zwei Zusatzangaben bei den sonstigen Verbindlichkeiten durch das EU-GesRÄG

Dkfm. Dr. Karl Barborka

Die sonstigen Verbindlichkeiten sind eine Auffangposition aller nicht unter einem anderen, vorhergehenden Posten auszuweisenden Verbindlichkeiten. Sie sind nun tiefer zu untergliedern, und zwar mit zwei „Davon-Vermerken": „davon aus Steuern" und „davon im Rahmen der sozialen Sicherheit". Mit dieser Änderung erfolgte eine Anpassung an Artikel 9 Passiva C Z 8 der 4. Bilanzrichtlinie analog zu § 266 Abs. 3 C 8 d HGB. Welche Verbindlichkeiten sind nun unter diesen „Davon-Vermerken" zu erfassen?

1. Davon aus Steuern:

Darunter fallen:

• eigene Steuerschulden des Unternehmens, wie veranlagte Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Straßenbenützungsabgabe, Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Zölle, Kommmunalsteuer, Beiträge zum Familienbeihilfenausgleichsfonds, Dienstgeberbeitrag, aber auch

• einzubehaltende fremde, noch abzuführende Steuern, wie Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer im Reverse-charge-System. Da das Gesetz nur von Steuern spricht, ist eine Begrenzung auf die Unternehmenssteuern nicht vorgesehen.

Unter Verbindlichkeiten sind sie bekanntlich nur auszuweisen, sofern sie ohne Zweifel dem Grunde und ihrer Höhe nach feststehen - ansonsten wären sie rückzustellen.

Dieser Begriff ist schwerer abzugrenzen und wird auch als sehr unbestimmt bezeichnet. Darin auszuweisende Verbindlichkeiten werden wie folgt definiert: Es sind solche, die sich aus

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