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Zur Auslegung der Ausschlußklausel betreffend geringfügige Verwaltungsstrafverfahren
Oberster Gerichtshof klärt Auslegungsfragen
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1988) sehen in Artikel 17.2.2.2 einen Ausschluß der Deckung für geringfügige Verwaltungsstrafdelikte vor. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Bescheid eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,5% der Versicherungssumme festgesetzt werden oder das Verfahren vor Erlassung eines Strafbescheides eingestellt wird."
Da die Versicherungssumme die vom Versicherer in einem Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen begrenzt, sind Versicherungsnehmer häufig bestrebt, eine möglichst hohe Versicherungssumme zu vereinbaren. Dies führt aber für den Bereich der Verwaltungsstrafverfahren paradoxerweise zu einer Verschlechterung des Rechtsschutzes deshalb, weil bei höheren Versicherungssummen auch die Höhe des Strafbetrages,S. W 128 ab dem erst Versicherungsschutz gewährt wird, ansteigt. Mit anderen Worten bedeutet dies, daß eine höhere Prämie als Folge einer höheren Versicherungssumme dazu führt, daß für immer weniger geringfügige Verwaltungsstrafverfahren Versicherungsschutz besteht. Neben diesem ...