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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite 6

Gesellschaftsteuer: Bemessung

Bei der Errichtung einer GmbH & Co. KG durch zwei GmbH gehört der in der Bilanz der Komplementär-GmbH ausgewiesene Firmenwert nicht zur Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer - (§ 8 KVG)

Die Tagesklinik Dr. P GmbH als Komplementärin und die Dr. P Beteiligungs GmbH als Kommandititistin errichteten eine GmbH & Co. KG. Die Komplementärin übernahm keine Substanzbeteiligung und leistete keine Einlage, die Kommanditistin (deren Kommanditeinlage mit 100.000 S vereinbart wurde) brachte das von ihr betriebene Unternehmen (und zwar eine in der Betriebsform einer Tagesklinik geführte Krankenanstalt) unter Fortführung der Buchwerte in Anrechnung auf die Kommanditbeteiligung in die KG ein. In der Bilanz der Komplementär-GmbH waren unter Anlagevermögen u. a. immaterielle Vermögensgegenstände von 4.216.625 S ausgewiesen, darunter ein Firmenwert von 4.094.784 S.

Bei der Ermittlung der Gesellschaftsteuer für die Gründung der GmbH & Co. KG rechnete die Finanzbehörde zum „Wert der Sacheinlage laut Berufung" (= 1.226.195 S) einen Firmenwert von 4.094.784 S dazu. Der VwGH stellte dazu fest:

„Wenn sich anläßlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ein Kommanditist verpflichtet, in Anrechnung auf seine Kom...

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