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Einkommensteuer - Mietvorauszahlung oder Darlehen
Mietvorauszahlung oder Darlehen (§ 19, § 28 EStG)
Mitte 1990 hat der Beschwerdeführer ein Grundstück gegen Zahlung einer Mietzinsvorauszahlung von 600.000 S überlassen. In dem ursprünglichen Mietvertrag war keine Bestimmung enthalten, daß bei einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages die Vorauszahlung aliquot zurückzuzahlen ist. Erst in einer Zusatzvereinbarung vom März 1991 war dies enthalten. Damit war die Mietvorauszahlung im Jahr 1990 zur Gänze als Einnahme zu erfassen. Nach Ansicht des VwGH kommt noch hinzu, daß wirtschaftlich nicht mit einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages gerechnet werden kann. Der VwGH betont, daß ein Mieterdarlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt. Eine Verknüpfung mit einem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzahlungen handelt ().