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"Zweckmäßigkeit" der Abgabeneinhebung
Nachsicht kann mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein
(A. B.) Der VwGH teilt die Ansicht von Stoll (BAO, Kommentar, 2446), daß die Vorschriften über eine Nachsicht sinnlos wären, wenn die Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben ausnahmslos einzubringen. Zweckmäßigkeitserwägungen müssen daher unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß eine Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen der Abgabeneinhebung vereinbar sein kann, angestellt werden. Die Ermöglichung der wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Betriebes und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegt durchaus auch im Interesse des Abgabengläubigers.
Das – im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 236 BAO - zu berücksichtigende Element der Zweckmäßigkeit (vgl. § 20 BAO) konnte daher im Beschwerdefall nicht allein vom Standpunkt des Gedankens der umfassenden und vollständigen Einbringung fälliger Abgaben beurteilt werden. Die beantragte Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten wurde von der Abgabenbehörde aber letztlich mit der Begründung abgelehnt, daß sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheide...