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Kanalgesetz Steiermark
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Ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwasser eines Bauwerkes über die öffentliche Kanalanlage ausgesprochen wird, ist anzuwenden, wenn ein allenfalls möglicher Ausnahmebescheid (noch) nicht vorliegt - (§ 4 Abs. 5 Stmk. Kanalgesetz), (Abweisung)
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