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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite K 4

Bundesabgabenordnung - Ausgleichsviertel und Rechtsschutz

Ausgleichsviertel und Rechtsschutz (§ 216 BAO)

Wird während der Urlaubszeit ein Bescheid zugestellt, dann wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam. Christoph Ritz behandelt in einem Artikel die rechtlichen Möglichkeiten, um die mit Ausgleichsviertel vorgesehene VZ-Erhöhung zu verschieben, da der 16. 8. bei urlaubsbedingter Abwesenheit im Juli nicht innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides liegt. Zweckmäßig erscheint eine Berufung gegen den VZ-Bescheid sowie ein Antrag auf Aussetzung (RdW 1996, 561).

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