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GrESt: Befreiung
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Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften ist nicht anzuwenden, wenn der Grundstückseigentümer selbst den Übergang des Grundstückes durch Abschluß einer Vereinbarung veranlaßt - (§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987), (Abweisung)
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