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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite 4

Finanzstrafverfahren - Kein Schmuggel von Bildern (UNESCO-Abkommen)

Kein Schmuggel von Bildern (UNESCO-Abkommen)

Nach dem UNESCO-Abkommen, BGBl. 180/1958, verpflichten sich die Vertragsstaaten, bei der Einfuhr von Malereien und Zeichnungen keine Zölle und sonstigen Eingangsabgaben zu erheben. Daraus folgt, daß für die Einfuhr von 4 alten Ölbildern, die der Beschwerdeführer in New Orleans erworben hat, keine Zölle oder Einfuhrumsatzsteuer zu erheben war. Daher konnte bei Nichtdeklarierung auch kein Schmuggel vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde damit völlig zu Unrecht zu 10.000 S Strafe und Zahlung von 143.910 S verurteilt ().

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