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Gebührenpflichtiges Entgelt
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Wenn der Erwerber eines Kommanditanteiles auch das negative Kapitalkonto des Veräußerers an dessen Stelle übernimmt, gehört das negative Kapitalkonto zum gebührenpflichtigen Entgelt - (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GebG), (Abweisung)
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