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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite 34

Vinkulierung von Lebensversicherungen

(BMF) - Mit Erlaß vom , GZ V 249/4/1-IV/7/84, hat das Bundesministerium für Finanzen ausgesprochen, daß eine Vinkulierung eines Versicherungsvertrages keine steuerschädliche Verpfändung darstellt, wenn diese eine bloße Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers darstellt und diesem kein dingliches Recht auf die Versicherungsleistung verschafft (vgl. dazu auch Rz. 407, LStR 1992).

Nach dem genannten Erlaß bestehen im Hinblick auf eine allfällige Nachversteuerung keine Bedenken gegen eine Vinkulierungserklärung mit folgendem Inhalt:


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„VORMERKSCHEIN
(Vinkulierungserklärung)
1.
Ich beantrage, die Fristen gemäß §§ 8 und 10 der allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen einen von mir einmalig
zu bezahlenden Prämienzuschlag (1‰ der Versicherungssumme pro Versicherten, zuzüglich Versicherungssteuer) gegenüber
..........................................................................................................................................
aufzuheben.
Die entsprechende Zahlungsvorschreibung ist der .................................................................................
...................................................................................................

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