Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite R 5

VfGH: Volksgruppengesetz

Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern (hier: Heiratsurkunde) in der Sprache der Volksgruppe - (§ 20 Abs. 2 VolksgruppenG, BGBl. 396/1976 i. d. F. BGBl. 24/1988, § 2 VO BGBl. 307/1977, Art. 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien 1955, BGBl. 152/1955)

§ 20 Abs. 2 VolksgruppenG räumt Angehörigen der Volksgruppe das ortsgebundene Recht ein, auf Verlangen Auszüge aus Personenstandsbüchern - in diesem Fall eine Heiratsurkunde - in der Sprache der Volksgruppe erteilt zu bekommen. (Aufhebung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...