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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite K 4

Einkommensteuer - Tierhandel als Gewerbebetrieb

Tierhandel als Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

Der Beschwerdeführer hat Schafe eingekauft, um sie nach einer durchschnittlichen Behaltedauer von nur 6 Wochen wiederum zu verkaufen. Damit tritt die in der Tierzucht gelegene Urproduktion völlig in den Hintergrund, sodaß kein landwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein Viehhandel als Gewerbebetrieb vorliegt ().

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