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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 67

Abgabenhehlerei: Haftung für Eingangsabgaben

BeiAbgabenhehlereihaftet der Täter für die Eingangsabgaben, auch wenn er selbst am Schmuggel nicht beteiligt war - (§ 11 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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