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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 67
Abgabenhehlerei: Haftung für Eingangsabgaben
• BeiAbgabenhehlereihaftet der Täter für die Eingangsabgaben, auch wenn er selbst am Schmuggel nicht beteiligt war - (§ 11 BAO), (Abweisung)
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