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SWK 22, 1. August 1995, Seite 083

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wenn bei einer GmbH Schwarzgeschäfte als erwiesen angenommen werden, so können die Gesellschafter im Einkommensteuerverfahren nicht nur die Annahme derverdeckten Gewinnausschüttungbekämpfen, sondern auch das Vorliegen der Schwarzgeschäfte selbst - (§ 27 EStG 1972)

"Die Frage, ob einem Abgabepflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind oder nicht, umfaßt nämlich nicht nur den Vorgang des Zuflusses als solchen, sondern auch die Feststellung jener wirtschaftlichen Vorteile, deren Zufluß angenommen wird. Soweit die belangte Behörde ... die Rechtsauffassung zu vertreten scheint, es sei im Einkommensteuerverfahren nicht mehr zu prüfen, ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, sondern nur welcher Person (welchen Personen) sie zuzurechnen sind, verkennt sie, daß das naheliegendste Argument dafür, keine verdeckten Gewinnausschüttungen erhalten zu haben, darin besteht, das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen überhaupt in Abrede zu stellen. Der Umstand, daß bei einem anderen Steuerpflichtigen - im Beschwerdefall bei der GmbH - ein Sachverhalt in einem rechtskräftigen Bescheid als erwiesen angenommen wurde, bedeutet weder, daß dieser Sachverhalt zutreffend angenommen wurde, noch daß...

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