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Generelles Reverse-Charge pro und contra (Khun, Rief)
Derzeitige österreichische Regelung verwirrt ausländische Unternehmer
VON STB WOLFGANG KHUN UND DR. ROLAND RIEF
Art. 21 Nr. 2 lit. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in den Fällen der Katalogleistungen i. S. d. § 3 a Abs. 10 UStG und der innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen i. S. d. Art. 3 a UStG eine Steuerschuldumkehr auf den Leistungsempfänger vorzusehen. Dieser Vorgang wird im Schrifttum als "Reverse-Charge" bezeichnet.
Dieser Begriff bedeutet - abgeleitet vom Generalprinzip der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet - "umgekehrte Steuerlast", da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst berechnet und schuldet.
S. A 478
Diese Steuerschuldumkehr führt de facto in den meisten Mitgliedstaaten zu keiner formellen "Eigenrechnung" (Ausnahmen z. B. Italien und Schweden), aber immerhin zu einem Eigenbeleg über die Umsatzsteuer (umgekehrte Fakturierung). In Österreich wurde das "Reverse-Charge"-Prinzip mit dem ReparaturG 1995 (BGBl. 26/1995) in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 UStG richtlinienkonform umgesetzt. Mit der vom Rat der EU am verabschiedeten 2. Vereinfachungsrichtlinie wird der Anwendungsbereich des "Reverse-Charge"-Prinzips auf Leistungen i. S...