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SWK 22, 1. August 1995, Seite 031

Innerstaatliche Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen (Huber)

Dr. Peter Huber

Ein erster Überblick über die neue Rechtslage

VON DR. PETER HUBER

Die durch die KartG-Novelle 1993 eingeführte Sonderregelung für "vertikale Vertriebsbindungen" (§§ 30 a ff. KartG) hat durch eine am in Kraft getretene "Gruppenfreistellungs-Verordnung" (BGBl. 148/1995) eine wesentliche Neuerung erfahren: Soweit die auf dem EU-Kartellrecht aufbauenden, z. T. sehr komplexen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann die Durchführung bestimmter Gruppen von Vertriebsbindungen (Alleinvertriebsverträge, Alleinbezugsvereinbarungen, KFZ-Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen sowie Franchise-Vereinbarungen) vom Kartellgericht grundsätzlich nicht untersagt werden. Der folgende Beitrag bietet einen ersten Überblick über die neue Rechtslage.

1. Einführung

1.1. Das öKartG nimmt seit der Novelle BGBl. 693/1993 vertikale Vertriebsbindungen aus dem Anwendungsbereich der Regelungen für Kartelle aus. Vertikale Vertriebsbindungen sind gemäß § 30 b KartG anzeigepflichtig und können auf Antrag einer Amtspartei (§ 44 KartG), einer Vereinigung zur Vertretung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen oder eines unmittelbar betroffenen Unternehmers wegen Sittenwidrigkeit oder mangelnder volkswirtscha...

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