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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
•EineSchätzungder Besteuerungsgrundlagen darf nicht willkürlich sein - (§ 184 BAO)
Das Finanzamt kürzte die von der beschwerdeführenden GmbH behaupteten Provisionszahlungen mit der Begründung, es müsse davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin aus dem Geschäft mit iranischen Firmen entsprechende Gewinne erwirtschaftet habe, zumal sie das alleinige Risiko für den Zahlungseingang getragen habe. Da sich bei Anerkennung der Provisionszahlungen in voller Höhe kein entsprechender Gewinn ergeben hätte, seien die Provisionen um 1.272.000 S zu kürzen gewesen.
Dieses Argument ist nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu tragen. "Es trifft zwar zu, daß ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen die Vermutung rechtfertigen, daß das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. In solchen Fällen ist es aber Aufgabe der Abgabenbehörde, solche Vermutungen durch ein entsprechendes Beweisverfahren dergestalt zu verdichten, daß ein von den Erklärungen des Abgabepflichtigen abweichender Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann. An solchen Feststellungen fehlt es im Beschwerdefall ... Schließlich stützt sich die belangte Behörde noch auf die Kalkula...