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SWK 22, 1. August 1995, Seite 483

Säumniszuschläge im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer (BMF-Erlaß)

1. Fälligkeit der Umsatzsteuer

Übersteigt die in der Umsatzsteuerjahreserklärung vom Abgabepflichtigen selbst berechnete Steuer die sich aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen ergebende bzw. die vom Finanzamt mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid festgesetzte Steuer, so handelt es sich um rückständige Vorauszahlungen, deren Fälligkeiten sich aus § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 ergeben (15. Tag des auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates).

Ebenso stellen "Abschlußzahlungen" aufgrund von Umsatzsteuerjahresbescheiden, die sich zwangsläufig als Folge (mindestens) einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder in den Fällen des § 21 Abs. 1 dritter Unterabsatz UStG 1994 einer ansonsten unrichtigen Selbstberechnung ergeben, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeiten § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 gilt. Unbeachtlich ist, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht. In diesem Zusammenhang kommen etwa Nachforderungen aufgrund eines Erstbescheides, einer Berufungs(vor)entscheidung, eines im Anschluß an ein wiederaufgenommenes Verfahren ergehenden Sachbescheides oder aufgrund eines Ersatzbescheides nach einer gemäß § 299 BAO erfolgten Aufhebung in...

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