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SWK 22, 1. August 1995, Seite R 85

Lustbarkeitsabgabe Graz

FürGeldspielapparateundUnterhaltungsspielapparateist in GrazVergnügungssteuerauch dann zu entrichten, wenn sie nicht in öffentlichen Räumen gehalten werden - (§§ 18 und 19 Grazer Lustbarkeitsabgabeverordnung 1987)

Die Grazer Lustbarkeitsabgabe 1987 kennt eine Einschränkung der Abgabepflicht für die Apparate auf den Betrieb bzw. das Halten in öffentlichen Räumen nicht. Da diese Bestimmungen aufgrund des Erkenntnisses des V 3/94-10 u. a., jedenfalls anzuwenden sind, kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, daß zu seinen Vereinslokalen ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daher das Kriterium der "öffentlichen Räume" nicht vorliege, kein rechtliches Gewicht zu. (Abweisung)

(2 VwGH-Erk. , 94/17/0452-0454 [bisher 93/17/0138-0140]; 94/17/0463 [bisher 93/17/0182]; , 94/17/0470, 0471, 0472 [bisher 94/17/0133, 0138, 0139])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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