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SWK 22, 1. August 1995, Seite 083

Sachbezug: Wert

Als steuerpflichtigerSachbezugist der tatsächliche Wert des Sachbezuges anzusetzen, wenn der tatsächliche Wert im Einzelfall erheblich vom amtlichen Sachbezugswert abweicht - (Abschn. II Abs. 2 der Verordnung der FLD Steiermark betreffend die Bewertung der Sachbezüge)

"Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde als üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes einen Strombezugspreis von 118,56 g/kWh ermittelt. Würde man diesen Wert dem Sachbezugswert laut Verordnung von 1,65 S/kWh gegenüberstellen, so könnte sich die Frage stellen, ob die Abweichung ,erheblich‘ ist. Eine derartige Gegenüberstellung wäre jedoch verfehlt. Gegenüberzustellen sind nämlich die Sachbezugswerte selbst. Sachbezug ist aber jener geldwerte Vorteil, der dem Abgabepflichtigen tatsächlich zukommt. Bezieht ein Abgabepflichtiger Wirtschaftsgüter oder Leistungen zu einem verbilligten Preis, so liegt nur in der Verbilligung jener geldwerte Vorteil, der als Sachbezug der Besteuerung zu unterziehen ist. Im Beschwerdefall wurde der Vorteil des verbilligten Strombezuges ... beim Steuerabzug vom Arbeitslohn mit 11.287,82 S und von der belangten Behörde mit 3.264,12 S ermittelt. Daß dieses Abweichen aber ein erhebliches war,...

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