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SWK 22, 1. August 1995, Seite 477

Neuerliche Änderung des UStG 1994 (BMF-Erlaß)

(BMF) - Im Zuge der nächsten Novelle zum UStG 1994 ist beabsichtigt, u. a. folgende Bestimmungen des UStG 1994 wie folgt abzuändern:

§ 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994

Die Erklärungsfrist und die Frist zum Widerruf der Erklärung werden bis zur Rechtskraft des Bescheides ausgeweitet.

§ 20 Abs. 5 UStG 1994

Auf Antrag ist eine Besteuerung im normalen Besteuerungsverfahren (nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes) möglich. Dabei ist die Steuer nach den tatsächlich erzielten Entgelten zu berechnen. Die bei der Grenze erhobene Steuer ist anzurechnen.

§ 21 Abs. 7 UStG 1994

Es wird klargestellt, daß die Bestimmungen für das Eintrittszollamt sinngemäß vom Austrittszollamt anzuwenden sind, wenn kein Eintrittszollamt vorliegt.

§ 27 Abs. 7 und 8 UStG 1994

Die bisherige Haftungsbestimmung (§ 27 Abs. 7 UStG 1994) wird gestrichen. Demgemäß fällt auch das Erfordernis der Zahlungsfähigkeit (§ 27 Abs. 8 UStG 1994) weg.

§ 28 Abs. 4 UStG 1994

§ 28 Abs. 4 Z 2 UStG 1994 wird gestrichen.

Art. 1 Abs. 5 UStG 1994

Die Frist zur Erklärung des Verzichts auf die Erwerbschwelle wird verlängert.

Art. 3 Abs. 6 UStG 1994

Die Frist zur Erklärung des Verzichts auf die Lieferschwelle wird verlängert.

Diese Änderungen sollen rückwirkend per erfolgen.

Die Finanzlandesdirektionen werden ersucht, die Finanzämter über die beabsichtigten Änderungen zu informieren und einzuladen, bereits jetzt diese Änderungen zu beachten.

Bemerkt wird noch, d...

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